Vereinssatzung

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Pfötchen-Engel“ und besteht ab dem 
01.01.2015
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld unter der Nummer VR 1855 
eingetragen und führt nun den Namen „Tierschutzverein Pfötchen-Engel e.V.“
3. Er hat seinen Sitz in: Über Land 21, 36179 Bebra.


§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§52 Absatz 2 AO).
Der Verein hat den Tierschutzgedanken zu vertreten und auch zu fördern durch
- Aufklärung
- Belehrung
- gutes Beispiel
um somit
- das Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken
- ihr Wohlergehen zu fördern
- Tierquälerei und Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung, 
ohne Ansehen der Person des Täters, zu veranlassen.
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern 
auch auf die gesamten in Freiheit lebenden Tiere.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf 
darüber hinaus keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Jedoch kann der Verein seinen 
ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern eine pauschale Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 
Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis max. 500,00 € im Jahr gewähren.
7. Ob, an wen und in welcher Höhe diese Pauschale zu gewähren ist, entscheidet der Vorstand 
jährlich neu.


§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Alte 
Mitgliedsverträge bis einschließlich 31.12.2021 behalten ihre Gültigkeit für eine 
Familienmitgliedschaft.
2. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichen Antrag, der Vorstand.
3. Ob ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt wird, entscheidet eine Mitgliederversammlung 
mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit Ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereins zu dienen 
und den Tierschutz zu fördern.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren 
Erlöschen), durch Austritt, Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder automatischen 
Verlust in besonderen, in der Satzung festgelegten Fällen.
6. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die 
Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand spätestens 3 Monate vor 
Ablauf des Kalenderjahres vorliegen.
7. Verletzt ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins oder fügt 
dem Verein durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln Schaden zu, kann ein 
Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die 
Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Antrag der Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der 
Mitgliederversammlung zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme 
ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung
wird dem in der Versammlung nicht anwesenden Betroffenen von Seiten des Vorstandes in 
Textform bekannt gegeben.
8. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge 
und deren Fälligkeit regelt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitglieder von 
den Beiträgen freistellen.
9. Ist ein Mitglied bis zum Ende des laufenden Beitragsjahres (31.12.) mit dem Beitrag im 
Rückstand, so verliert es automatisch zum Ende dieses Jahres die Mitgliedschaft und wird 
ohne weitere Mitteilung aus der Mitgliederliste gelöscht.
10. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem 
Vereinsvermögen.

§4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) 1. Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden, c) Kassierer, d) Schriftführer,
e) Beisitzer und f) Pressewart.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind a), b), c), d), e), f), wobei der Verein von 2 
Vorstandsmitgliedern vertreten wird. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und 
außergerichtlich. Es besteht Gesamtvertretung für jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
3. Für die Beschlussfassung gelten §28 Abs.1 und §32 BGB.
4. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, im Verhinderungsfall, die 
Reihenfolge a), b), c), d), e), f) einzuhalten.
5. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren in geheimer Wahl oder per Handzeichen gewählt.
7. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im 
Amt.
8. Eine Wiederwahl ist zulässig.
9. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, eine Aufwandsentschädigung sowie eine 
Vergütung von Reisekosten sind zulässig.
10. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
11. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden 
Geschäftsjahres von den Kassenprüfern zu prüfen.
12. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung 
ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
13. Entfällt
14. Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins 
nehmen.
15. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§5 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres
statt und wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Vorstandsmitglied 
vorzeitig ausscheidet oder mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen 
schriftlich beantragen. Sie muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags 
stattfinden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom 
2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich in Textform per Email oder Postweg 
einberufen.
4. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss 
die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Sollten beide verhindert sein, kann durch die 
Mitgliederversammlung ein Tagungsleiter gewählt werden.
6. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte (TOP) absetzen und weitere 
beschließen.
7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine 
geheime Wahl beschlossen, so muss diese durchgeführt werden.
8. Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Diese ist nicht 
übertragbar und nicht vererblich, eine Vertretung bei Beschlussfassungen ist für natürliche 
Personen ausgeschlossen.
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
11. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der 
Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins ist.
12. Die Änderung des Satzungszweckes kann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder 
beschlossen werden.
13. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, 
sowie das Abstimmungsergebnis schriftlich festgehalten werden.
14. Das Protokoll ist von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§6 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
1. Im Fall der Auflösung des Vereins, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die 
Liquidatoren.
2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen 
auf die Tierschutzvereine, die der Gesamtvorstand bei seiner letzten Vorstandssitzung, bevor 
der Verein aufgelöst wird, mit einer einfachen Mehrheit bestimmt. Bei einem Unentschieden
zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt. Das Vermögen kann auch auf mehrere 
Tierschutzvereine aufgeteilt werden.

 

Satzung in der ersten Fassung beschlossen in Friedewald-Lautenhausen am 21.12.2014 durch 
sieben Gründungsmitglieder des Vereins.

Die letzte geänderte Fassung der Satzung wurde am 20.05.2022 in Bad Hersfeld in der 
Jahreshauptversammlung beschlossen.

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